So, hier einmal unsere nicht ganz so ernst gemeinte Satzung!
Sie soll etwas Strucktur in unseren OFC bringen und dafür sorge tragen das Mißverständinisse von vornherrein ausgeschlossen bleiben.
Sie ist auch für den Einen oder Anderen der grund sich noch intensiver im Club zu involvieren.
Egal ob nun Satzung oder keine Satzung, der Anspruch an uns alle sollte der Spass an unserem Hobby HSV sein.
In diesem Sinne Nur der HSV !!
Vereinssatzung des „Offiziellen Fan Club Schwarze Raute“
(Fassung nach dem 29.09.2008)
§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „OFC Schwarze Raute“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Asendorf.
§2
Vereinszweck
Vereinszweck ist die Unterstützung des Hamburger Sport Verein e.V. in sportlicher und ideeller Hinsicht. Die Fangemeinschaft und die Tradition des
HSV sollen durch gemeinsame Veranstaltungen gefördert, gepflegt und erhalten werden, z.B. durch gemeinsame Fahrten zu Spielen, Fernsehliveübertragungen und anderen Zusammenkünften. In
Angelegenheiten, die den HSV betreffen, sollen die Interessen der Clubmitglieder vertreten werden.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Jede Form von Rassismus und Gewalt wird abgelehnt.
Fairness untereinander ist verpflichtend, gegenüber Außenstehenden wird sie angestrebt.
§3
Mitgliedschaft 1. Erwerb
Alle Fans und Sportfreunde des Hamburger Sport Verein e.V. können Vereinsmitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere aus den in § 3 Abs. 2 genannten Ausschlussgründen. Über die Versagung der Mitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
2. Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt ist wirksam, wenn er gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt wird. Ein Vereinsmitglied kann bei groben Verstößen gegen die
Vereinsinteressen durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Grobe Verstöße sind insbesondere
- gewalttätiges oder rassistisches Verhalten
- Störung des Vereinsfriedens
- gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Fanorganisation der Fußballvereine „FC St. P....“ oder des „ SV W. B. „
- vereinsschädigendes Verhalten
§4
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern keine organisatorischen oder disziplinarischen Gründe entgegenstehen.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen und sonstigen Abstimmungen sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und mindestens 3 Monate
Mitglied im OFC sind. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Sie sind ferner zu satzungsgemäßem Verhalten verpflichtet. Es besteht
kein Anspruch auf Auskehrung von Vereinsvermögen.
§5
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
1. Mitgliedsbeitrag sind 15 Euro p.A. und bei Eintritt in den OFC sowie jährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren beschließen.
3. Die Nichteinhaltung von § 5 Abs. 1 führt nach einmaliger Mahnung, durch den Kassenwart, zum Ausschluss aus dem Club
§6
Organe
Organe des Vereins sind der Gründerrat, Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder können jährlich im Rahmen
der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstandswahlen müssen 3 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, dass
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Ausschluss aus dem Verein, durch Neuwahl oder Rücktritt. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand
auch im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
Aufgabe des Vorstandes ist die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
wenn dieser sich enthält, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Des weiteren können Beschlüsse des Vorstandes überstimmt werden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand zur Jahreswende einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von 15% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, mindestens aber 5 Mitgliedern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, mindestens aber 5 Mitglieder anwesend sind.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei einer möglichen Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen an die Uwe Seeler Stiftung über.
§ 11
Gründerrat
Der Gründerrat kann nicht gewählt werden und entfällt bei Tot oder Austritt aller 4 Mitglieder.
Der Gründerrat nimmt nur dann Einfluss auf den OFC und seine Mitgliedschaft bei außergewöhnlichen Umständen. Alle Änderungen und Eingriffe, in den OFC und seine Organe, sind einstimmig, in Anwesenheit aller Mitglieder, zu beschließen und vom Gründerratsvorsitzenden auszuführen oder zu vollstrecken.
Der Vorstand